Abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen ist eine Überwachung der Internetnutzung von Arbeitnehmern in Einzelfällen zulässig – etwa im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle mehrerer Arbeitnehmer (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16). Denn § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erlaubt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Dazu gehört beispielsweise auch die Überwachung, ob die Arbeitnehmer ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen. § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG erlaubt ferner eine Überwachung, falls tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Überwachung betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat.
Allerdings erlauben die beiden Erlaubnistatbestände aus § 26 BDSG nur verhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen. Das bedeutet, dass die Überwachungsmaßnahmen nicht zu stark in das Grundrecht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen dürfen und dass zudem keine milderen Mittel zur Verfügung stehen dürfen (wie etwa eine Einwilligung der Betroffenen in die Überwachung). In der Praxis sollten Arbeitgeber daher stets nur auf Überwachungsmaßnahmen mit geringer Eingriffsintensität zurückgreifen, wie etwa stichprobenartige Kontrollen mehrerer Arbeitnehmer oder eine vorübergehende Speicherung von Internetverläufen. Zu dauerhaften Überwachungsmaßnahmen berechtigt § 26 BDSG nur in Extremfällen, wie etwa tatsächlichen Anhaltspunkten für die Begehung schwerer Straftaten während des Beschäftigungsverhältnisses.
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