Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20. August 2024 – 3 AZR 285/23) erhielt ein bei einem tarifgebundenen Unternehmen beschäftigter Holzmechaniker einen auf dem einschlägigen Tarifvertrag basierenden Arbeitgeberzuschuss für seine betriebliche Altersvorsorge. Zusätzlich zu diesem tarifvertraglichen Arbeitgeberzuschuss verlangte der Holzmechaniker nun von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG in Höhe von 15 %. Er begründete seine Klage hauptsächlich damit, dass die Allgemeine Tariföffnungsklausel des § 19 Absatz 1 BetrAVG in seinem Fall keine Anwendung finden kann, da der relevante Tarifvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem § 19 Absatz 1 BetrAVG noch gar nicht in Kraft getreten war. Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage des Holzmechanikers jedoch ab. Denn u.a. enthalte der Wortlaut des § 19 Absatz 1 BetrAVG keinerlei zeitliche Einschränkung. Damit gilt die Allgemeine Tariföffnungsklausel des § 19 Absatz 1 BetrAVG unabhängig davon, wann der jeweilige Tarifvertrag abgeschlossen worden ist. Die nähere Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch noch nicht bekannt, da die Urteilsgründe zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht worden sind.