Die neuere Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist für Arbeitgeber ungünstig, da grundsätzlich unterstellt wird, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Ziele im relevanten Kalenderjahr vollumfänglich erreicht hätten. Einen Gegenbeweis lässt die Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu. Praktisch dürfte dieser Gegenbeweis für Arbeitgeber aber kaum zu führen sein, da sich in derartigen Konstellationen nur schwer beweisen lässt, dass ein Arbeitnehmer seine Ziele ohnehin nicht erreicht hätte.
Um sich nicht Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern ausgesetzt zu sehen, sollten Arbeitgeber daher unbedingt darauf verzichten, Zielvorgaben für Bonuszahlungen zu spät im Kalenderjahr gegenüber betroffenen Arbeitnehmern bekanntzugeben.
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